Auf der Hauptversammlung des JGHV am 18.03.2018 wurde auf Antrag nachfolgende Änderung der „Ordnung für das Verbandsrichterwesen“ beschlossen.
Zukünftig wird der Richteranwärterausweis am Prüfungstag vom Richterobmann unterschrieben. Der Richteranwärterausweis wird nicht -wie bisher- mit dem Richteranwärterbericht mitgeschickt, sondern verbleibt beim Richteranwärter.
Nachfolgend der Text des §4 der Verbandsrichterordnung
(3) b) Über jede Prüfung ist innerhalb von 2 Wochen ein Richteranwärterbericht doppelt zu erstellen und an den Richterobmann, bei Fachrichtergruppen an die Richterobleute zu senden. Ein kommentiertes Exemplar schickt der RO (…) an den RA zurück.
(3) c) Die Bestätigung auf dem Richteranwärterausweis durch den RO ,…, erfolgt direkt nach Beendigung der Prüfung…………….